Satzung
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen:
„Verein der Ehemaligen des Alexander-Hegius-Gymnasiums Ahaus“.
(2) Er soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Ahaus eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in 48683 Ahaus.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein fühlt sich im Besonderen der Traditionspflege des Alexander-Hegius-Gymnasiums verpflichtet.
(2) Er möchte die Verbundenheit aller beteiligten Personen mit dem Gymnasium intensivieren.
(3) Ergänzend zum Förderkreis des Alexander-Hegius-Gymnasiums möchte der Verein insbesondere das Potenzial der Ehemaligen für die ideelle und materielle Unterstützung der Bildung der Schüler des Gymnasiums nutzen.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein soll vom zuständigen Finanzamt im Sinne der §§ 51 ff. der AO 1977 als gemeinnützig anerkannt werden.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jeder ehemalige Schüler, jede ehemalige Lehrkraft sowie jeder ehemalige Mitarbeiter des Alexander-Hegius-Gymnasiums werden.
(2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(3) Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein oder die Schule verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(4) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist auf schriftlichem Wege- hierzu zählt auch der elektronische Postweg- an den Vorstand zu stellen; der Vorstand entscheidet über die Anträge.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt hat mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Geschäftsjahres durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand zu erfolgen. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Ausschlussgründe sind insbesondere die Verletzung der Vereinssatzung, grobe Pflichtverletzungen gegenüber dem Verein sowie Zahlungsrückstand von 2 Jahresbeiträgen trotz Mahnungen in voller Höhe des Mindestsatzes. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(6) Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Rechte und Pflichten nach den Bestimmungen dieser Satzung.
§ 5 Mitgliedsbeitrag und sonstige Zuwendungen
(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge; über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedsbeiträge werden zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins verwendet.
(2) Die Beiträge werden jährlich erhoben und sollen im Lastschriftverfahren eingezogen werden.
(3) Über den festgesetzten Mindestbeitrag hinaus können Spenden oder sonstige Zuwendungen erbracht und für die Aufgaben des Vereins eingesetzt werden.
(4) Bei Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern oder bei Auflösung des Vereins bestehen keine Ansprüche auf bezahlte Beiträge, Spenden oder sonstige Zuwendungen.
§ 6 Organe
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus