VDE AHG

Satzung

§ 1  Name und Sitz

(1)     Der Verein führt den Namen:

         „Verein der Ehemaligen des Alexander-Hegius-Gymnasiums Ahaus“.

(2)     Er soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Ahaus eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.

(3)     Der Verein hat seinen Sitz in 48683 Ahaus.

(4)     Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2  Zweck

(1)     Der Verein fühlt sich im Besonderen der Traditionspflege des Alexander-Hegius-Gymnasiums verpflichtet.

(2)     Er möchte die Verbundenheit aller beteiligten Personen mit dem Gymnasium intensivieren.

(3)     Ergänzend zum Förderkreis des Alexander-Hegius-Gymnasiums möchte der Verein insbesondere das Potenzial der Ehemaligen für die ideelle und materielle Unterstützung der Bildung der Schüler des Gymnasiums nutzen.

 

§3   Gemeinnützigkeit

(1)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)     Der Verein soll vom zuständigen Finanzamt im Sinne der §§ 51 ff. der AO 1977 als gemeinnützig anerkannt werden.

(3)     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4  Mitgliedschaft

(1)     Mitglied des Vereins kann jeder ehemalige Schüler, jede ehemalige Lehrkraft sowie jeder ehemalige Mitarbeiter des Alexander-Hegius-Gymnasiums werden.

(2)     Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(3)     Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein oder die Schule verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(4)     Der Antrag auf Mitgliedschaft ist auf schriftlichem Wege- hierzu zählt auch der elektronische Postweg- an den Vorstand zu stellen; der Vorstand entscheidet über die Anträge.

(5)     Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt hat mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Geschäftsjahres durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand zu erfolgen. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Ausschlussgründe sind insbesondere die Verletzung der Vereinssatzung, grobe Pflichtverletzungen gegenüber dem Verein sowie Zahlungsrückstand von 2 Jahresbeiträgen trotz Mahnungen in voller Höhe des Mindestsatzes. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(6)      Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Rechte und Pflichten nach den Bestimmungen dieser Satzung.

 

§ 5  Mitgliedsbeitrag und sonstige Zuwendungen

(1)     Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge; über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedsbeiträge werden zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins verwendet.

(2)     Die Beiträge werden jährlich erhoben und sollen im Lastschriftverfahren eingezogen werden.

(3)     Über den festgesetzten Mindestbeitrag hinaus können Spenden oder sonstige Zuwendungen erbracht und für die Aufgaben des Vereins eingesetzt werden.

(4)     Bei Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern oder bei Auflösung des Vereins bestehen keine Ansprüche auf bezahlte Beiträge, Spenden oder sonstige Zuwendungen.

 

§ 6  Organe

(1)      Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7  Vorstand

(1)     Der Vorstand setzt sich zusammen aus

         - dem Vorsitzenden,

         - einem stellvertretenden Vorsitzenden,

         - einem Schriftführer und

         - einem Kassenwart.

         Zusätzlich kann der Vorstand Beisitzer berufen.

         Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein.

(2)     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in einer öffentlichen Wahl gewählt. Auf Antrag kann eine geheime Wahl durchgeführt werden. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Sie endet mit dem Ablauf der Bestellung oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Eine vorzeitige Abwahl ist nur aus wichtigem Grund möglich.

(3)     Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand ein Vereinsmitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung der Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung beauftragen.

(4)     Wiederwahl ist möglich.

(5)     Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung der Vereinsmittel.

(6)     Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder und entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(7)     Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende; jeder dieser beiden hat Einzelvertretungsbefugnis.

(8)     Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Geschäfts- und Kassenbericht nach Prüfung durch die Kassenprüfer vor.

 

§ 8  Mitgliederversammlung

(1)     Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern des Vereins.

(2)     Die Mitgliederversammlung wird alle zwei Jahre schriftlich unter Angabe der Tagesordnung sechs Wochen vor Versammlungstermin einberufen.

(3)     Beschlussfähig ist jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.

(4)     Satzungsänderungen sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen einer ⅔-Mehrheit, ansonsten genügt die einfache Mehrheit.

(5)     Die Mitgliederversammlung beschließt über

         die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,

         die Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes

(6)     Die Versammlung ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu leiten.

(7)     Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die die gleichen Befugnisse wie eine ordentliche Migliederversammlung hat, einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins notwendig ist oder wenn dies von mindestens ¼ der Mitglieder schriftlich unter Nennung der Gründe beantragt wird.

(8)     Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich, mindestens eine Woche vor der Versammlung, dem Vorstand mitzuteilen.

 

§ 9  Protokollierung von Versammlungsbeschlüssen

(1)      Über Versammlungen und Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

 

§10 Datenschutz

(1)      Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft ermächtigt das zukünftige Mitglied den Verein zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten. Daten, welche der Verein von seinen Mitgliedern erhebt und verarbeitet, dürfen nur im Rahmen dieser Satzung für die Ziele des Vereins verwandt werden. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Mitglieds zulässig.

 

§ 11  Gleichstellung von Mann und Frau

(1)      Soweit in dieser Satzung geschlechtsspezifische Bezeichnungen verwendet werden, gelten sie für beide Geschlechter.

 

§ 12  Auflösung des Vereins

(1)     Nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung kann mit einer ⅔-Mehrheit die Auflösung des Vereins beschließen.

(2)     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Verein „Förderkreis des Alexander-Hegius-Gymnasiums e.V.“ zu. Sollte dieser Verein zu dem Zeitpunkt bereits aufgelöst sein, so fällt das Vermögen an die Stadt Ahaus, die die Mittel unmittelbar und ausschließlich für das Alexander-Hegius-Gymnasium verwenden muß.